Imkerverein Schrobenhausen

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Start Satzung

 

 

Satzung des Imkerverein Schrobenhausen e.V.

 

§1 Namen und Sitz, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen Imkerverein Schrobenhausen.

2) Er hat seinen Sitz in Schrobenhausen und soll in das Vereinsre­gister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“

3) Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. (LVBI)

4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 – Zweck des Vereins

 

1) Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße

Bienenzucht, Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung

  1. Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen

  2. Verbesserung der Bienenweide

  3. Bekämpfung von Bienenkrankheiten

 

§ 3 – Mittelverwendung

 

1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

3) Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.

4) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

5) Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e.V. (LVBI)

6) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des LVBI maßgebend.

 

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.

3) Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod

  2. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

  3. Austritt: Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorstand zu erklären.

  4. Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

2) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

3) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 7 – Organ des Vereins

 

1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 – Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage des Jahresplans

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

4) Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

5) Gesetzliche Vertreter des Vereins (§26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

6) Grundstücke können nur auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden.

 

§9 – Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

  2. jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.

2) Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

3) Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung gestellter Anträge mit einfacher Mehrheit.

5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

8) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

9) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

  • Entgegennahme des Kassenberichts

  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

  • Entlastung des Vorstands

  • Behandlung der eingereichten Anträge

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§ 6d)

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und

  • Die Auflösung des Vereins

  • Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer

 

§ 10 – Kassenprüfer

 

1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

2) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 11 – Auflösung des Vereins / Vermögensbildung

 

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2) Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Kreisverband der Imker Neuburg-Schrobenhausen. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

 

Vorstehende Satzung wurde in Schrobenhausen von der Mitgliederversammlung beschlossen.